Ein kleiner Ausflug in das Kommunalrecht

Seit der Kommunalwahl 1998 ist die Kommunale Wählergemeinschaft Schierensee (KWG) die einzige politische Kraft im Ort. Sie stellt seitdem somit alle 9 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Die gesetzliche Anzahl (dies ist die Anzahl der ohne aufgrund von Wahlergebnissen eventuell notwendig werdender Mehr- und Ausgleichssitze)  von 9 Sitzen in der Gemeindevertretung Schierensee resultiert aus den entsprechenden Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Nach dem für die Kommunalwahl gültigen Wahlverfahren (Mehrheitswahl mit Verhältnisausgleich) werden 5  dieser Sitze über direkt zu wählende Vertreter/innen (unmittelbare Vertreter/innen) und 4 Sitze über die seitens der Parteien und Wählergruppen aufgestellten Wahllisten (Listenvertreter/innen) besetzt.

Die Gemeindevertretung wählt auf der ersten Sitzung nach der Wahl, der sogenannten „konstituierenden Sitzung“ aus ihrer Mitte die/den Vorsitzenden und die Stellvertretungen sowie die Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse.

Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung einer ehrenamtlich verwalteten Gemeinde ist für die Dauer der Wahlzeit gleichzeitig ehrenamtliche/r Bürgermeister/in, die stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichzeitig stellvertretende Bürgermeister/in. Sie werden in öffentlicher Sitzung zu Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten der Gemeinde ernannt und leisten den Beamteneid.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind durch die/den Vorsitzende/n der Gemeindevertretung, die Mitglieder der Ausschüsse durch die/den Vorsitzende/n auf der ersten Sitzung nach der Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten per Handschlag zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Die Gemeindevertretung hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als Selbstverwaltungsaufgabe in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu regeln. Diese „Selbstverwaltungsgarantie“ der Gemeinden ergibt sich aus dem Grundgesetz sowie der Landesverfassung für Schleswig-Holstein.

Zur inhaltlichen und fachlichen Vorbereitung der Beratungen und Beschlussfassungen der Gemeindevertretung werden Ausschüsse gebildet. Dies regelt die Gemeinde unter Beachtung übergeordneter Vorschriften (z. B. Gemeindeordnung) ebenfalls eigenverantwortlich in ihrer Hauptsatzung.

In der Gemeinde Schierensee gab es bis zum April 2011 vier Ausschüsse: den Finanzausschuss, den Umweltausschuss, den Bau- und Wegeausschuss sowie den Kultur- und Sozialausschuss.

Auf ihrer Sitzung am 24.03.2011 hat die Gemeindevertretung einen durch den jetzigen Haupt- und Finanzausschuss vorgelegten Entwurf einer Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Diese Änderung beinhaltet neben einigen redaktionellen Anpassungen insbesondere die Zusammenlegung des bisherigen Umweltausschusses und des bisherigen Bau- und Wegeausschusses zu einem gemeinsamen Bau- und Umweltausschuss mit nunmehr 9 Mitgliedern. Der bisherige Finanzausschuss erhielt aufgrund der in der Praxis bereits seit Jahren über rein „finanztechnische Dinge“ hinausgehenden Aufgaben die Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss.

Zur Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse der Gemeinde und zu ihren Aufgaben siehe:  Ausschüsse

Die/Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Sitzung fest. Sie ist Bestandteil der Ladung, die grundsätzlich mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn den Mitgliedern des Gremiums zugegangen sein muss. Die/Der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, sofern es eine Fraktion oder 1/3 der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/innen verlangt. Zu Ausschuss-Sitzungen erhalten alle Gemeindevertreter/innen und Bürgerlichen Mitglieder (Näheres zu Bürgerlichen Mitgliedern siehe: Ausschüsse) nachrichtlich eine Einladung. Die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung ist außerdem rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen – bei uns wird sie im Mitteilungskasten der Gemeinde am Bolzplatz ausgehängt bzw. zukünftig als zusätzliche Information auch auf dieser Homepage veröffentlicht.

Grundsätzlich sind die Sitzungen der Gemeindevertretung und der gemeindlichen Ausschüsse öffentlich. Es gibt aber auch Beratungsgegenstände, von denen die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Daher werden die Sitzungen in der Regel in einen öffentlichen und in einen nichtöffentlichen Teil aufgeteilt. Bis zur vorgenannten Änderung der Hauptsatzung tagte der Finanzausschuss generell nichtöffentlich.

Gemeindevertreter/innen und Bürgerliche Mitglieder haben in den Angelegenheiten, von denen sie in nichtöffentlicher Sitzung Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren. In einigen Fällen, beispielsweise bei Verletzung des Steuergeheimnisses, machen sie sich ansonsten sogar strafbar.

Im öffentlichen Teil der Sitzungen haben die Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, sich unter dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ direkt mit Anfragen, Hinweisen oder Anmerkungen an die Gemeindevertretung bzw. an den Fachausschuss zu wenden. Zu allen anderen Tagesordnungspunkten haben Einwohner/innen trotz öffentlicher Sitzung kein Rederecht. Im Einzelfall kann ihnen durch die Sitzungsleitung ausnahmsweise das Wort erteilt werden, beispielsweise um die fachliche Meinung eines Sachverständigen einzuholen.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies kann durch ein Mitglied der Gemeindevertretung bzw. des Ausschusses erfolgen. Diese Aufgabe wird aber nahezu durchgängig durch Mitarbeiter/innen der Verwaltung wahrgenommen. Zukünftig werden die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ebenfalls auf dieser Homepage eingestellt und sind somit für Jedermann leicht zugänglich und zugleich kompakt archiviert.

Die für uns zuständige Verwaltung ist die der hauptamtlich verwalteten Gemeinde Molfsee, die zugleich die Geschäfte des Amtes führt. Damit handelt es sich hier um eine „unechte“ Amtsverwaltung: mehrere kleinere Gemeinden haben ihre Verwaltungsaufgaben der bereits bestehenden Verwaltung einer größeren Gemeinde übertragen. Bei einer „echten“ Amtsverwaltung haben sich mehrere kleinere Gemeinden zusammengeschlossen und dabei eine gemeinsame Verwaltung eingerichtet.

Für übergemeindliche Belange, die das gesamte Amt oder wesentliche Teile davon betreffen, wird gemäß den Vorschriften der Amtsordnung der Amtsausschuss  tätig. Hierin sind per Gesetz aufgrund ihrer Funktion die Bürgermeister/innen aller amtsangehörigen Gemeinden sowie je nach Einwohnerzahl weitere Vertreter/innen der Gemeinden Mitglied. Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Amtsvorsteher/in. Auch auf Amtsebene können weitere Ausschüsse gebildet werden. Das Amt Molfsee hat beispielsweise einen Hauptausschuss.

Durch die jüngst durchgeführte Verwaltungsstrukturreform hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass Amtsverwaltungen mindestens 8.000 Einwohner/innen verwalten müssen. Das hat vielerorts zu Zusammenschlüssen bisher bestehender Ämter mit jetzt teilweise mehr als 30 Gemeinden geführt.  Auch eine Fusion der Ämter Flintbek und Molfsee war lange Zeit im Gespräch und seitens des Innenministeriums gefordert, ist aber -zumindest zur Zeit- wohl kein Thema mehr: beide Ämter verfügen (wieder) über etwas mehr als 8.000 Einwohner/innen.

Ganz aktuell steht die bestehende Amtsordnung auf dem Prüfstand bzw. vor -vermutlich gravierenden- Veränderungen. Das Landesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, diese zu ändern. Nach Ansicht der Richter sind in der Vergangenheit den Ämtern zu viele Aufgaben übertragen worden, zu denen dem Amt aufgrund fehlenden Einflusses durch die Wähler die Legitimierung fehlt. Dies aber würde den Kern der kommunalen Selbstverwaltung berühren. Die Entwicklung -zur Zeit gibt es noch verschiedene „Denkmodelle“ einer Umsetzung der richterlichen Anordnung- bleibt abzuwarten.